Gesetzlicher Warnhinweis:
Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.
Stand: 08.04.2022 Zahl der Aktualisierungen: 0
1. Art und genaue Bezeichnung der Vermögensanlage
Bei der Vermögensanlage handelt es sich um unverbriefte Nachrangdarlehen mit einem qualifizierten Rangrücktritt des Nachrangdarlehensge-bers, welche als Nachrangdarlehen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG einzuordnen sind (nachfolgend auch „Nachrangdarlehen“). Die genaue Bezeichnung der Vermögensanlage lautet Nachrangdarlehen „The Five“.
2. Anbieter und Emittent der Vermögensanlage einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und Internet-Dienstleistungsplattform
Anbieter der Nachrangdarlehen ist die KWP Cleudner Straße GmbH & Co. KG, Theodor-Körner-Str. 2, D-06686 Lützen, eingetragen im Handels-register des AG Stendal unter HRA 6411. Der Anbieter ist zugleich Emittent der Nachrangdarlehen (nachfolgend einheitlich „Emittent“). Die Geschäftstätigkeit umfasst u.a. die Vermögensverwaltung von Vermietung und Verwaltung von eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Die Internet-Dienstleistungsplattform www.ev-digitalinvest.de (nachfolgend „Plattform“) wird von der EV Digital Invest AG, Joachimsthaler Straße 12, D-10719 Berlin, eingetragen im Handelsregister des AG Charlottenburg unter der Registernummer HRB 239815 B (nachfolgend „EVDI“), betrieben, welche zugleich Finanzanlagenvermittlerin der Nachrangdarlehen ist.
3. Anlagestrategie, Anlagepolitik, Anlageobjekt
Die Anlagestrategie des Emittenten ist die Erzielung von Renditen durch die Realisierung des nachfolgend beschriebenen Anlageobjektes und den anschließenden Verkauf von Wohneinheiten. Mit den Einnahmen aus der Vermögensanlage soll das nachfolgend beschriebene Immobilien-projekt durch (teilweise) Refinanzierung der nachfolgend bezeichneten Anschubfinanzierung realisiert werden.
Die Anlagepolitik ist es, Anlegern die Gelegenheit zu geben, durch die Investition die in Ziffer 2 genannten Geschäftstätigkeiten des Emittenten zu fördern und damit sämtliche Maßnahmen zu treffen, die der Umsetzung der Anlagestrategie dienen, das heißt die Realisierung des nachfolgend beschriebenen Immobilienprojekts durch den Emittenten zu ermöglichen.
Anlageobjekt ist das Immobilienprojekt „The Five“, bei dem es sich um die umfassende Sanierung von drei denkmalgeschützten, sanierungsbe-dürftigen und baufälligen Häusern und eines sanierungsbedürftigen, baufälligen Bestandsgebäudes sowie die Errichtung eines Neubaus auf dem durch den Emittenten bereits angekauften insgesamt 7.579,0 m² großen Grundstück in der Cleudner Str. 29 und 31 in D-04349 Leipzig, eingetra-gen im Grundbuch von Thekla des Amtsgerichts Leipzig, Blatt 2275, Gemarkung Thekla, Flurstücke 345/1 und 346/1, handelt. Die Bestandge-bäude stammen aus dem 19. Jahrhundert (lässt sich nicht genauer bestimmen, da mehrere Unterlagen nicht mehr existieren). Das Datum der letzten Sanierung ist der 16.07.1983. Die betragsmäßige Höhe des Sanierungsbedarfs beträgt EUR 3.764.327,75. Die Gesamtgröße des Bau-vorhabens wird nach derzeitiger Planung rund 3.812,2 m² (Nutzfläche) betragen und 36 Wohneinheiten sowie 40 Tiefgaragenstellplätze umfassen (nachfolgend „Immobilienprojekt“). Der derzeitige Vermietungsstand beträgt 0%. Das Grundstück wurde bereits angekauft. Die Baugenehmi-gung wurde erteilt. Die Bauarbeiten (Sanierung und Neubau) haben bereits begonnen und werden bis voraussichtlich Ende Mai 2024 beendet sein. Es sind bereits Verträge über die Errichtung des Neubaus geschlossen worden, wie z.B. mit dem Architekten. Weitere Vertragsverhandlun-gen werden noch geführt. Es wurde bereits ein Verkaufsvertrag geschlossen. Die voraussichtlichen Gesamtkosten des Immobilienprojekts (exkl. der Kosten dieser Vermögensanlage gem. Ziffer 9) belaufen sich auf EUR 16.341.910,92 (nachfolgend „Gesamtinvestitionskosten“). Die Net-toeinnahmen aus den Anlegergeldern allein sind für die Realisierung des Immobilienprojekts nicht ausreichend. Für die Realisierung des Immo-bilienprojekts wurde vom Emittenten zusätzlich ein Darlehen zur Anschubfinanzierung über EUR 2.205.000,00 aufgenommen (nachfolgend „An-schubfinanzierung“) und für Bau-, Planungs- und Vertriebsmaßnahmen verwendet. Zusätzlich ist vom Emittenten geplant, eine Bankfinanzierung über mindestens EUR 13.000.000,00 aufzunehmen. Darüber hinaus stellt der Emittent Eigenkapital in Höhe von EUR 500.000,00 bereit. Die übrigen benötigten Mittel wird der Emittent voraussichtlich aus dem Verkauf der einzelnen Wohnungen des Immobilienprojektes nach Maßgabe von § 3 Makler- und Bauträgerverordnung einnehmen. Der Emissionserlös aus der Schwarmfinanzierung ist zweckgebunden. Der Emittent wird die Nettoeinnahmen aus der Schwarmfinanzierung zur Realisierung des Immobilienprojekts durch (teilweise) Refinanzierung der Anschubfinan-zierung verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist dem Emittenten nicht gestattet. Eine Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes wird nicht erfolgen. Zins- und Rückzahlung erfolgen aus dem Verkauf der Immobilie.
4. Laufzeit, Kündigungsfrist der Vermögensanlage und Konditionen der Zins- und Rückzahlung
Die Nachrangdarlehen haben eine feste Laufzeit, die mit dem Tag der Gutschrift des vollständigen Nachrangdarlehensbetrags des einzelnen Nachrangdarlehensgebers auf dem von dem Emittenten im Nachrangdarlehensvertrag benannten Zahlungskonto (nachfolgend „Zahlungs-konto“) beginnt und mit Ablauf des 27.05.2024 endet (nachfolgend „Festlaufzeit“). Das bedeutet, dass die Laufzeit der Nachrangdarlehen nicht für alle Nachrangdarlehensgeber einheitlich, sondern individuell für jeden Nachrangdarlehensgeber am Tag der Gutschrift seines Nachrangdar-lehensbetrags beginnt. Während der Festlaufzeit ist der Emittent jederzeit berechtigt, die Nachrangdarlehen mit einer Frist von 4 Wochen anteilig zu tilgen oder mit einer ebensolchen Frist von 4 Wochen ordentlich zu kündigen (nachfolgend einheitlich „Ankündigungsfrist“). Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist während der Festlaufzeit nicht zulässig. Die Rechte des Emittenten und des Anlegers zur außerordentlichen Kündigung des Nachrangdarlehens aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
Für den Fall, dass der Emittent während der Festlaufzeit von seinem Recht zur anteiligen Tilgung oder zur ordentlichen Kündigung Gebrauch macht oder der Anleger während der Festlaufzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündigt, ist der Emittent verpflichtet, dem Anleger in Bezug auf den anteilig getilgten Betrag (im Falle einer anteiligen Tilgung) bzw. in Bezug auf den gesamten ausstehenden Nachrangdarlehensbetrag (im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Emittenten oder einer außerordentlichen Kündigung durch den Anleger) den vertraglich vereinbar-ten Festzins gemäß nachfolgend a) bis b) zu zahlen. Für eine Kündigung a) bis einschließlich zum 27.02.2024 sind die Zinsen bis einschließlich zum 27.02.2024 zu zahlen; oder b) nach dem 27.02.2024 sind die Zinsen bis einschließlich zum 27.05.2024 zu zahlen (nachfolgend „Vorfällig-keitsentgelt“). Für den Fall, dass der Emittent von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch macht (wie z.B. wenn der Anleger den Nachrangdarlehensbetrag nicht vertragsgemäß auf das Zahlungskonto einzahlt oder nicht vertragsgemäß an der Erfüllung geldwäscherecht-licher Verpflichtungen des Emittenten mitwirkt), ist kein Vorfälligkeitsentgelt geschuldet.
Die Nachrangdarlehen werden während der Festlaufzeit mit einem Festzins von 5,6 % p.a. verzinst, wobei die Zinsberechnung auf Basis 30/360 erfolgt. Die Zinsen werden vorbehaltlich der Nachrangigkeit jeweils quartalsweise nachschüssig und in auf die jeweilige Zinsperiode anfallender anteiliger Höhe, bis zum Ende eines jeden kalendarischen Quartals (reguläre Zinszahlungen), erstmals zum 30.06.2022 zur Zahlung auf das vom Anleger auf der Plattform hinterlegte Bankkonto fällig. Fällt der Anfang oder das Ende einer Zinsperiode nicht auf den Beginn oder das Ende eines kalendarischen Quartals, entsteht der Zinsanspruch entsprechend zeitanteilig. Fällt das Ende der Festlaufzeit nicht auf das Ende einer Zinsperi-ode, sind die bis zum Ablauf der Festlaufzeit aufgelaufenen und noch nicht gezahlten Zinsen zum Ablauf der Festlaufzeit zur Zahlung fällig.
Der Anspruch des Anlegers auf Rückzahlung des Nachrangdarlehens ist endfällig und wird nach Ablauf der Festlaufzeit unverzüglich getilgt. Der Emittent ist also während der Festlaufzeit nicht zur Leistung von Tilgungszahlungen verpflichtet. Für den Fall, dass der Emittent während der Festlaufzeit von seinem Recht zur anteiligen Tilgung oder ordentlichen Kündigung Gebrauch macht, werden der anteilige bzw. der gesamte ausstehende Nachrangdarlehensbetrag, die bis dahin aufgelaufenen Zinsen und das Vorfälligkeitsentgelt zum Ablauf der Ankündigungsfrist zur Zahlung fällig. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung durch den Anleger während der Festlaufzeit werden der gesamte ausstehende Nachrangdarlehensbetrag, die bis dahin aufgelaufenen Zinsen und das Vorfälligkeitsentgelt zum Wirksamwerden der Kündigung zur Zahlung fällig. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung durch den Emittenten während der Festlaufzeit wird ein auf das Zahlungskonto gezahlter Nachrangdarlehensbetrag ohne Zins und Vorfälligkeitsentgelt innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Wirksamwerden der Kündigung zurück-gezahlt.
Die EVDI hat nach dem Nachrangdarlehensvertrag überdies das jederzeit ausübbare Recht, sämtliche Forderungen des Anlegers aus dem Nach-rangdarlehensvertrag Zug um Zug gegen Zahlung des bei Ausübung des Rechts noch ausstehenden Nachrangdarlehensbetrages, der bis dahin aufgelaufenen Zinsen und des Vorfälligkeitsentgelts gemäß vorstehend a) bis b) zu erwerben.
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5. Risiken der Vermögensanlage
5.1 Risiko auftretender Zahlungsstörungen / Maximalrisiko
Investitionen in Immobilienprojekte sind mit Risiken verbunden. Grundsätzlich gilt: Je höher der in Aussicht gestellte Zins, desto höher das Risiko des Verlusts. Nachrangdarlehen sind Investitionen, deren Ergebnis von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die im Einzelnen nicht sicher vorhergesehen werden können. Diese Faktoren können sich teilweise unabhängig von unternehmerischen Entscheidungen des Emittenten ent-wickeln, wie z.B. durch eine veränderte Marktlage oder veränderte rechtliche Rahmenbedingungen. Auch aufgrund von geschäftspolitischen Grundsatzentscheidungen, wie z.B. neuen Investitionen können die Zins- und Rückzahlungsaussichten und die Werthaltigkeit der Vermögensan-lage erheblich negativ beeinflusst werden. Unter Umständen kann ein etwaiger Finanzierungsbedarf des Emittenten nicht befriedigt werden, so dass der Emittent das Immobilienprojekt nicht wie geplant entwickeln kann. Es bestehen daher Risiken hinsichtlich der vertragsgerechten Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Emittenten, d.h. in Bezug auf die Rückzahlung des Nachrangdarlehenskapitals und/oder die Zahlung von Zinsen. Dies kann zu verzögerten Zahlungen, Zinsausfällen oder im Falle einer Insolvenz des Emittenten zum teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen. Die Vermögensanlage ist nicht zur Altersvorsorge geeignet. Im Fall einer Fremdfinanzierung des Nach-rangdarlehenskapitals durch den Anleger (z.B. durch Aufnahme eines Kredites bei einer Bank) erhöht sich das Risiko für den Anleger aufgrund der hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten und der ggf. bestehenden Verpflichtung, die Zins- und Tilgungslast der Fremdfinanzierung unabhän-gig von der Rückzahlung des Nachrangdarlehenskapitals und/oder der Zahlung von Zinsen auf das Nachrangdarlehen tragen zu müssen. Dies kann zu einer Privatinsolvenz des Anlegers führen.
5.2 Risiko durch den qualifizierten Nachrang der Nachrangdarlehen / Totalausfallrisiko
Der qualifizierte Nachrang der Nachrangdarlehen bewirkt, dass die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Anlegers aus dem Nachrang-darlehen gegen den Emittenten soweit und solange ausgeschlossen sind, wie die Geltendmachung der Forderungen einen Insolvenzgrund beim Emittenten herbeiführen würde. Zudem ordnet der qualifizierte Nachrang für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten oder der Liquidation des Emittenten außerhalb eines Insolvenzverfahrens an, dass sämtliche Forderungen des Anlegers aus dem Nachrangdarlehen im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Emittenten zurücktreten, für die kein entsprechender Rangrücktritt gilt. Damit dürfen die Forderungen des Anlegers erst nach Beseitigung des Insolvenzgrundes oder – im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Emit-tenten – erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Emittenten erfüllt werden, deren Forderungen nicht als entsprechend nachrangig zu qualifizieren sind. Unbeschadet dessen kann der Anleger Leistungen nur aus künftigen Gewinnen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten des Nachrangdarlehensnehmers (mit Ausnahme von Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, für die ein entsprechender Rangrücktritt gilt) übersteigenden freien Vermögen verlangen.
Der Anleger trägt das Ausfallrisiko des Emittenten (Totalausfallrisiko). Die Forderungen des Anlegers aus dem Nachrangdarlehen gegen den Emittenten können je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Emittenten bis hin zu einem Totalausfall ganz oder teilweise ausfallen. Anleger unterliegen insbesondere dem Risiko, dass die Insolvenz- oder Liquidationsmasse des Emittenten nach Befriedigung aller nicht entsprechend nachrangigen Verbindlichkeiten (insgesamt oder teilweise) aufgezehrt ist und dadurch Forderungen des Anlegers aus dem Nachrangdarlehen nicht oder nur teilweise beglichen werden können. Zinsleistungen und die Rückzahlung der Nachrangdarlehen erfolgen nur unter vorgenannten Voraussetzungen. An einem etwaigen Liquidationserlös des Emittenten ist der Anleger nicht beteiligt.
5.3 Risiko der Nichtverwertbarkeit der Nachrangsicherheit durch den qualifizierten Nachrang
Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger, auch bedingter oder befristeter Ansprüche der Anleger gegen den Emittenten aus und im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehensverträgen wird die unter Ziffer 12 beschriebene Nachrangsicherheit bestellt (nachfolgend „Nach-rangsicherheit“). Ansprüche und Rechte aus der Nachrangsicherheit unterliegen ebenfalls einem qualifizierten Rangrücktritt entsprechend vor-stehender Ziffer 5.2. Das bedeutet, dass die Geltendmachung von Forderungen im Rahmen der Nachrangsicherheit nur insoweit möglich ist, als die Forderung auch gegen den Emittenten geltend gemacht werden kann, also der qualifizierte Nachrang der Forderungsdurchsetzung gegen den Emittenten nicht entgegensteht, und nur wenn hierdurch kein Insolvenzgrund, d.h. Zahlungsunfähigkeit, beim Bürgen herbeigeführt wird. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten oder der Liquidation des Emittenten außerhalb eines Insol-venzverfahrens können die Ansprüche der Anleger lediglich aus der Vermögensmasse befriedigt werden, die nach der Befriedigung der vorran-gigen und vorrangig besicherten Gläubiger verbleibt. Ungeachtet der wirksamen Bestellung der Nachrangsicherheit besteht demnach das Risiko des vollständigen Verlusts des von dem Anleger eingesetzten Nachrangdarlehenskapitals nebst Zinsen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Nachrangsicherheit ganz oder teilweise unverwertbar ist.
5.4 Immobilienspezifische Risiken
Der Gewinn des Emittenten erfolgt überwiegend aus den Verkaufserlösen abzüglich der Kosten des Immobilienprojekts. Im Immobilienbereich können deshalb u.a. folgende branchenspezifische Risiken entstehen: Eine marktweite Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen kredit-gebender Banken kann zu Absatzschwierigkeiten und/oder einer verringerten Kaufpreiszahlung an den Emittenten im Falle eines Verkaufs der Immobilie führen. Fehleinschätzungen bei der Auswahl geeigneter Immobilien können den Verkauf der Objekte zu den geplanten Preisen er-schweren. Eine Verschlechterung der Standortbedingungen (Verkehrsanbindung, Sozialstrukturen, Immissionen, etc.) kann sich nachteilig auf den Ertrag der Immobilie und die Zahlungsfähigkeit des Emittenten auswirken. Negative wirtschaftliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass kalkulierte Verkaufserlöse (abzüglich der Kosten) nicht in geplanter Höhe entstehen.
6. Emissionsvolumen sowie Art und Anzahl der Anteile
Das maximale Emissionsvolumen beträgt EUR 2.100.000,00 (nachfolgend „Investitions-Limit“). Es handelt sich um unverbriefte Nachrangdar-lehen mit einem qualifizierten Rangrücktritt des Nachrangdarlehensgebers. Der Anleger kann über die Plattform Nachrangdarlehensverträge mit Nachrangdarlehensbeträgen von EUR 100,00 bis zu maximal EUR 25.000,00 (wenn der Anleger keine Kapitalgesellschaft ist) mit dem Emittenten abschließen, woraus resultiert, dass die maximale Anzahl begebener Nachrangdarlehen 21.000 beträgt.
7. Verschuldungsgrad auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses
Der auf Grundlage des letzten, für das Geschäftsjahr 2020 aufgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2020 berechnete Verschuldungsgrad des Emittenten beträgt 798,22 %.
8. Aussichten für die vertragsgemäße Zins- und Rückzahlung unter verschiedenen Marktbedingungen
Zins- und Rückzahlungsansprüche des Anlegers stehen jederzeit unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität des Emittenten und unterliegen einem qualifizierten Rangrücktritt. Damit sind die Aussichten für die vertragsgemäße Zins- und Rückzahlung in besonderem Maße vom wirtschaft-lichen Erfolg des Emittenten abhängig. Maßgebliche Faktoren für die Aussichten auf Zins- und Rückzahlung sind daher die Entwicklung des Immobilienmarktes für Wohnimmobilien in Leipzig. Wesentliche Einflussfaktoren für das Immobilienprojekt sind neben allgemeinen Faktoren, wie die gesamtwirtschaftliche Entwicklung sowie politische und regulatorische Rahmenbedingungen, im Speziellen die Entwicklung der Nachfrage nach Wohnimmobilien sowie die Entwicklung des Stadtbezirks Thekla. Entwickelt sich das Immobilienprojekt in Abhängigkeit der o.g. Faktoren neutral bzw. positiv, ist regelmäßig mit einer vertragsgemäßen Zins- und Rückzahlung des Emittenten an die Anleger zu rechnen. Eine negative Entwicklung des Immobilienprojekts in Abhängigkeit der o.g. Faktoren und/oder bspw. unvorhergesehene Schäden am Gebäude, erhöhte Mie-terwechselkosten, zusätzliche regulatorische Anforderungen an den Betrieb, Verzögerungen im Vergabe-, Genehmigungs-, Bau- oder Vertriebs-prozess, Kostensteigerungen oder mangelhafte Ausführung von Bauleistungen können sich negativ auf die Liquidität des Emittenten auswirken. Falls hierdurch die realisierten Erträge des Immobilienprojekts nicht ausreichen, um dessen Kosten abzudecken, ist die Zins- und Rückzahlung gefährdet, kann sich verzögern, verringern oder ausfallen.
9. Kosten und Provisionen, einschließlich sämtlicher Entgelte und sonstiger Leistungen
9.1 Vom Anleger zu tragende Kosten/Gebühren
Der Anleger trägt neben seinem Nachrangdarlehensbetrag keine Kosten/Provisionen/sonstigen Entgelte in Verbindung mit der Vermögensanlage. Erfolgt die Zahlung des Nachrangdarlehensbetrags per SEPA-Lastschrift, hat der Anleger für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, hat der Anleger zu tragen, soweit die Nichteinlösung oder Rückbuchung durch den Anleger verursacht wurde. Für Kosten oder Gebühren, die dem Anleger gegenüber Banken oder anderen Finan-zinstituten entstehen (z.B. Transaktionsgebühren für die Zahlung des Nachrangdarlehensbetrages) ist der Anleger selbst verantwortlich.
9.2 Vom Emittenten zu tragende Entgelte und sonstige Leistungen der Internet-Dienstleistungsplattform
EVDI wird als Vermittlerin im Rahmen der Schwarmfinanzierungen tätig (Finanzanlagenvermittlung). Hierfür sowie für die damit im Zusammen-hang stehenden Dienstleistungen erhält sie vom Emittenten eine einmalige Vermittlungsgebühr i.H.v. 5,0 % der Anschubfinanzierung zzgl. USt.
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Aus der Vermittlungsgebühr zahlt EVDI z.B. die Projektanalyse, die Kampagne, den Informationsfilm, Gebühren des Zahlungsdienstleisters, Mar-keting sowie den Kundenservice. Für die während der Laufzeit der Nachrangdarlehen erbrachten Leistungen erhält EVDI eine Servicegebühr i.H.v. 2,42 % p.a. der Anschubfinanzierung zzgl. USt. und eine einmalige Strukturierungsgebühr i.H.v. EUR 75.000,00 zzgl. USt. Diese Entgelte werden aus dem Emissionserlös der Schwarmfinanzierung finanziert.
10. Nichtvorliegen von maßgeblichen Interessenverflechtungen zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt
Es bestehen keine maßgeblichen Interessenverflechtungen zwischen dem Emittenten und der Betreiberin der Plattform, der EVDI. Weder ist ein Mitglied der Geschäftsführung, des Vorstands oder deren Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung auch Mitglied der Geschäftsführung der EVDI noch ist der Emittent mit dieser gemäß § 15 Aktiengesetz unternehmerisch verbunden.
11. Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt
Die Vermögensanlage richtet sich an Privatkunden gemäß § 67 Absatz 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die das Ziel der allgemeinen Ver-mögensbildung verfolgen. Eine Zeichnung durch professionelle Kunden gemäß § 67 Absatz 2 WpHG und/oder geeignete Gegenparteien gemäß § 67 Absatz 4 i.V.m. § 68 WpHG ist jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Der Anleger muss einen kurzfristigen Anlagehorizont haben, da die Vermögensanlage mit Ablauf der Festlaufzeit gemäß Ziffer 4 endet. Zudem muss der Anleger fähig sein, die Verluste, die sich aus der Ver-mögensanlage ergeben können, bis hin zu 100% des Gesamtbetrages des eingesetzten Kapitals (Totalverlust), zu tragen. Im Falle einer Fremd-finanzierung des Nachrangdarlehenskapitals durch den Anleger kann dies im Einzelfall auch zur Privatinsolvenz des Anlegers führen (siehe Ziffer 5.1). Aufgrund der mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken handelt es sich um eine Vermögensanlage für Anleger mit Kenntnissen und/oder Erfahrungen mit Vermögensanlagen.
12. Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung der Rückzahlungsansprüche von zur Immobilienfinanzierung ver-äußerten Vermögensanlagen
Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingte oder befristete Ansprüche der Anleger gegen den Emittenten aus und im Zusammen-hang mit den Nachrangdarlehensverträgen werden schuldrechtlich mit einer nachrangigen, selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft von Igor Smirnow, geschäftsansässig Theodor-Körner-Str. 2, D-06686 Lützen, besichert. Der Haftungsfall tritt ein, wenn der Emittent mit fälligen Verbindlichkeiten unter den Nachrangdarlehensverträgen in Verzug gerät und die Zahlung dieser Verbindlichkeiten beim Emittenten nicht zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen würde oder diese bereits eingetreten ist. Es gelten jedoch verschiedene haftungsbegrenzende Umstände: Der Bürge muss wegen der qualifizierten Nachrangigkeit der Bürgschaft nicht zahlen, falls eine solche Zahlung bei ihm zur Zahlungs-unfähigkeit oder Überschuldung führen würde oder eine solche bereits eingetreten ist. Zudem beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem der Bürge maximal haftet, EUR 500.000,00. Dingliche Sicherheiten werden nicht bestellt.
13. Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögens-anlagen des Emittenten
Der Verkaufspreis sämtlicher in den letzten zwölf Monaten angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten beträgt zum 08.04.2022 EUR 0,00, da der Emittent bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Vermögensanlagen angeboten oder verkauft hat.
14. Nichtvorliegen von Nachschusspflichten
Die Vermögensanlage sieht keine Nachschusspflicht i.S.v. § 5b Abs. 1 VermAnlG für den Anleger vor.
15. Angaben zum Mittelverwendungskontrolleur
Es besteht keine Pflicht zur Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c VermAnlG.
16. Nichtvorliegen eines Blindpool-Modells
Ein Blindpool-Modell i.S.v. § 5b Abs. 2 VermAnlG liegt nicht vor.
17. Gesetzliche Hinweise:
17.1 Keine inhaltliche Prüfung durch die BaFin
Die inhaltliche Richtigkeit dieses Vermögensanlagen-Informationsblatt unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht (nachfolgend „BaFin„).
17.2 Keine Hinterlegung eines Verkaufsprospekts bei der BaFin
Für die Vermögensanlage wurde kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar von dem Anbieter und Emittenten der Vermögensanlage.
17.3 Letzter offengelegter Jahresabschluss des Emittenten
Der Emittent hat bisher noch keinen Jahresabschluss offengelegt. Die zukünftig aufgestellten Jahresabschlüsse werden beim Betreiber des Bun-desanzeigers unter www.bundesanzeiger.de offengelegt und abrufbar sein.
17.4 Ansprüche auf der Grundlage einer Angabe in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt
Ansprüche auf der Grundlage einer in diesem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe können nur dann bestehen, wenn die Angabe irreführend oder unrichtig ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage im Inland, erworben wird.
18. Bestätigung der Kenntnisnahme des Warnhinweises:
Die Bestätigung der Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 VermAnlG wird elektronisch ersetzt und erfolgt gemäß § 15 Absatz 4 VermAnlG vor Vertragsschluss in einer der Unterschriftleistung gleichwertigen Art und Weise (eigenständige Texteingabe gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung) auf der Plattform, da für den Vertragsabschluss ausschließlich Fern-kommunikationsmittel verwendet werden.